In Österreich nutzen etwa 400.000 Menschen Car-Sharing Angebote, die Tendenz ist steigend. In Deutschland sind es aufgrund der Landesgröße sogar satte 3,4 Millionen Nutzer:innen, die Zahl nimmt ebenso weiter zu. Grund genug für das österreichische Transporter-Sharing Start-up "123-Transporter", das sein Konzept mit digital ausleihbaren Vans nun auch nach Deutschland bringt, und seine ersten Fahrzeuge in Köln und Bonn stationiert. Die ersten Sharing-Vans können bereits ausgeliehen werden.
Deutschland als nächster logischer Schritt
Die gesamte Infrastruktur von "123-Transporter" ist auf die deutsche Sprache und den Euro als Währung ausgelegt. Daher sei die Expansion nach Deutschland naheliegend, teilt das Unternehmen mit. Ähnlich wie in Österreich, gebe es auch im großen Nachbarland etablierte Car-Sharing Anbieter, aber ein geringes Angebot an Ausleihoptionen von Nutzfahrzeugen.
"Deutschland ist ein extrem spannender Markt für uns, da das Land eine Vielzahl von Städten und große Ballungsräume bietet. Das bedeutet viele Einwohner, die bereits jetzt Car-Sharing nutzen. Wir sehen das auch für uns als großen Vorteil, da es zeigt, dass die Bevölkerung für Sharing-Konzepte im Straßenverkehr offen ist", so Matthias Pajek, CEO und Co-Gründer des Start-ups.
Einheitliches System für beide Länder
Die Vans von "123-Transporter" bieten Möglichkeiten für die unterschiedlichsten Arten von Transporten in Ballungszentren oder ländlicheren Gebieten. Ab 45 Euro pro Tag können sie angemietet werden. Die Abwicklung ist dabei vollkommen digital, für Versicherungsschutz ist gesorgt. Darüber hinaus können Kunden aus Österreich mit ihrem Account Transporter in Deutschland mieten und umgekehrt.
"Unser Ausleihprozess in Deutschland funktioniert zu 100 Prozent analog zu Österreich. Wir versuchen, parallele Systeme zu vermeiden und alles möglichst einfach für den Kunden zu halten, das war schon immer unsere Devise", erklärt Pajek.
Ambitionierte Ziele
In Deutschland geht "123-Transporter" mit dem Flottenpartner Cengiz Öcal, Sachverständiger für das Kraftfahrzeugwesen und Gründer der Firma Onsite Transporter Service GmbH, an den Start. Für den weiteren Jahresverlauf 2023 hat das Start-up ambitionierte Pläne in der Bundesrepublik: Ziel ist es, so rasch wie möglich in möglichst vielen Städten und Regionen vertreten zu sein und möglichst viele Transporter anbieten zu können.
Doch zunächst möchten sich Pajek und sein Team auf den Start in Köln und Bonn konzentrieren: "Aufgrund der durchwegs positiven Resonanz in Österreich sind wir sehr zuversichtlich, uns auch in Deutschland rasch zu etablieren. Für unsere nächsten Schritte sind wir fortlaufend auf der Suche nach neuen Flotten- und Standortpartnern."
www.123-transporter.de
Vorher hat man keine Ahnung über diese Geschäftsbedingungen und die Kaution und man kann auch nicht mehr stornieren.
Es gibt bis zur Kautionforderung keine Info dazu, dass überhaupt eine Kaution verlangt wird.
(während des Buchungsvorgangs wird Nicht eindeutig ausdrücklich auf die Kaution in Höhe von EUR 1.000,- hingewiesen)
und für Verbraucher:innen nachteilige Klausel handelt, könnte sie gemäß § 864a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bzw. § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sein.
Ein Anbieter oder Verkäufer muss Sie beim Abschluss des Vertrages auf seine AGB deutlich hinweisen und Ihnen zuvor die Möglichkeit verschaffen, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
Im Buchungsvorgang einmal bei der Kaution angekommen, kann man den Vorgang aber auch nicht mehr komplett abbrechen, weil man ja schon die Mietgebühr bezahlt hat.
§ 134 BGB regelt die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.
§ 138 BGB behandelt die Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften, etwa wenn eine Rechnung ohne Leistung zu einer völlig unangemessenen Vermögensverschiebung führt.
Die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen bezieht sich auf Fälle, in denen der Empfänger der Rechnung getäuscht wurde (§ 123 BGB) oder aber in anderer Weise widerrechtlich beeinflusst wurde (§ 124 BGB).
Bereicherungshaftung nach den §§ 812 ff. BGB kann in Betracht kommen, wenn der Rechnungsempfänger bereits eine Zahlung auf die Rechnung ohne Leistung geleistet hat und diese aufgrund der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zurückfordern möchte.
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