Kölner-Unternehmer zerrt Facebook-Konzern vor Gericht

Wie sehr nutzt Meta seine Marktmacht aus?

Bei der Erstellung eines neuen Facebook-Accounts ist vor allem die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen wichtig. Stimmt man diesen nicht zu, ist das Anlegen eines Kontos nicht möglich. Aber was passiert, wenn man nach einem gewissen Zeitraum keinen Zugriff seine Konten mehr hat? Eine ähnliche Frage muss nun der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beantworten.

Dem Kartellsenat des OLG Düsseldorf, Aktenzeichen: "VI-6 U 5/22 [Kart]", liegt nach Verweisungsbeschluss des OLG Köln die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung in den gewerblichen Facebook-Nutzungsbedingungen vor. Der Vorwurf des Klägers: Marktmachtmissbrauch durch Meta Platforms Ireland Ltd. Die Kanzlei "LTMK Part mbB" vertritt nun einen Betroffenen in einem Klageverfahren gegen Meta Platforms Ireland Ltd. als Betreiberin der Plattform Facebook.

Darum geht es in der Klage

Der Kläger, ein journalistisch tätiger deutscher Unternehmer mit Sitz in Köln, legte im November 2018 für sich ein gewerbliches Facebook Konto an. Zudem behauptet der Kläger, er habe einen Facebook-Business-Manager-Account betrieben, mit welchem Einzelseiten und Werbekonten verbunden waren. Bei der Registrierung akzeptierte der Kläger die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen für die gewerbliche Nutzung von Facebook. Nach diesen Bedingungen sind für gerichtliche Streitigkeiten zwischen gewerblichen Nutzer:innen außerhalb der USA und dem Betreiber von Facebook ausschließlich das hierfür zuständige US-Bezirksgericht oder ein Staatsgericht in San Mateo zuständig.

Der Kläger hatte ab November 2019 auf das für sich angelegte Facebook Konto  keinen Zugriff mehr. Auch der Business-Manager-Account einschließlich der verknüpften Facebook Seiten wurde im November 2019 zunächst deaktiviert. Der Kläger begehrte vor dem Landgericht Köln die Freischaltung seines gewerblichen Facebook-Kontos sowie des Facebook-Business-Manager-Accounts einschließlich der entsprechenden Facebook-Seiten. Unter Verweis auf die Nutzungsbedingungen rügte die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts Köln.

Ein Fall für den Kartellsenat

Nachdem das Landgericht Köln die Klage mit Verweis auf die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abwies, befasste sich anschließend zunächst das OLG Köln mit dem Fall. Auch der 15. Zivilsenat des OLG Köln erklärte sich in diesem Fall für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an den Kartellsenat des OLG Düsseldorf.

"Zur Begründung führte das Kölner OLG aus, dass der Rechtsstreit in die ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte falle. Denn soweit geltend gemacht wird, versuche die Beklagte unter Ausnutzung ihrer Marktmacht den ihr angenehmen Gerichtsstand in den USA durchzusetzen. Der sogenannte 'Konditionenmissbrauch', sei eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage dahingehend gegeben, ob die streitgegenständliche Gerichtsstandsklausel wegen Verstoßes gegen Artikel 102 AEUV kartellrechtswidrig ist", erläutert Rechtsanwalt Baran Kizil von LTMK Part.

Das Urteil dürfte allerdings noch ein wenig auf sich warten lassen, denn der nächste Verhandlungstermin findet erst am 23. August statt.

www.meta.com

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