Urteil aus Düsseldorf
Hunde am Arbeitsplatz: Ändert sich etwas?

| Redaktion 
| 14.04.2025

Hunde gehören zu den wundervollsten Wesen, die man auf diesem Planeten antreffen kann. Das dürften die meisten Herrchen und Frauchen bestätigen - allerdings betrachten Arbeitgeber fremde Vierbeiner häufig deutlich pragmatischer. Nun sorgt ein Urteil am Landesarbeitsgericht Düsseldorf für Verunsicherung unter Hundehaltern, die ihre Haustiere wie selbstverständlich mit an den Arbeitsplatz bringen.

Am Montag hat zum Beispiel die Bild über den Fall von Lori berichtet. Die Mischlingshündin begleitet eine Spielhallen-Mitarbeiterin demnach seit sechs Jahren an ihren Arbeitsplatz, wobei diese offenbar nicht in der Spielhalle selbst, sondern in dazugehörigen Büroräumen zu Werke geht. Vor kurzer Zeit wurde der Mitarbeiterin untersagt, Lori weiterhin mit zur Arbeit zu bringen.

Die Hundehalterin zog daraufhin vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und argumentierte, dass sie sich vor der Anschaffung von Lori eine Erlaubnis eingeholt habe. Probleme oder Abmahnungen habe es wegen der Begleitung nie gegeben.

Allerdings dürfte der vorsitzende Richter nicht allzu lang gegrübelt haben, ehe er den Einwand der Mitarbeiterin ablehnte: Ihr Arbeitsvertrag untersagt das Mitbringen von Haustieren explizit.

Klare vertragliche Regelung vermeidet Fragen

"Wer seinen Vierbeiner bisher regelmäßig mit zur Arbeit gebracht hat, ist jetzt nicht mehr automatisch auf der sicheren Seite", schreibt die Bild weiterhin – genau genommen waren Hundehalter genau das allerdings ohnehin nie, sofern ihr Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Begleitung von Hunden nicht ausdrücklich gestattet.

Fehlt eine klare Regelung, liegt die Entscheidung grundsätzlich beim Arbeitgeber. Er kann Hunde erlauben, verbieten oder bestimmte Bedingungen festlegen. Er hat Weisungsrecht und muss dabei sowohl die Interessen aller Mitarbeitenden als auch die betrieblichen Anforderungen berücksichtigen.

So muss er beispielsweise sicherstellen, dass die Anwesenheit von Hunden niemanden gefährdet oder stört; sei es durch Allergien, Angst, Lärm oder Hygieneprobleme. In einem gemieteten Büro könnte der Mietvertrag darüber hinaus Einschränkungen enthalten, was das Mitbringen von Tieren betrifft.

Konkret ändert sich nichts

Kurzum: Wer hinsichtlich seiner tierischen Begleitung im Büro wirklich auf der sicheren Seite stehen will, sollte sich vor einem Job-Antritt oder einer Hunde-Anschaffung in aller Klarheit bei seinem Arbeitgeber informieren.

Eine ausdrückliche Erlaubnis im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung liefert eine gute Grundlage, um vierbeinige Freunde ungehemmt an den Arbeitsplatz mitzunehmen – vorausgesetzt, dass sie die betrieblichen Abläufe dort nicht beeinträchtigen.

Wer dagegen lediglich auf eine Duldung setzt (die im Fall von Lori und ihrer Halterin sogar vertraglichen Abmachungen zu ihren Gunsten widerspricht), bewegt sich auf dünnem Eis und ist relativ unmittelbar vom anhaltenden Wohlwollen des Arbeitgebers abhängig.

Konkret geändert hat sich für Hundehalter mit dem jüngsten Beschluss also nichts – dass weniger tierfreundliche Chefs das Düsseldorfer Urteil als juristische Bestätigung ihrer Ablehnung wahrnehmen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

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